Часть полного текста документа:Rechtsmittel Das Verfahrensrecht und die Gerichtsorganisation sind durch eine gro?e Anzahl von RechtsmitteIn gekennzeichnet, von denen in der Rechtspraxis eingehend und umfangreich Gebrauch gemacht wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat zwei Wirkungen: Uber die angefochtene Entscheidung entscheidet die hohere Instanzund die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus. Diese Rechtsmittel sind: die Berufung (§§511-544 ZPO), die Revision (§§545-566 ZPO) und die Beschwerde (§§567-577 ZPO). Das Rechtsmittel mu? statthaft sein, also uberhaupt in Betracht kommen. Au?erdem mu? der Rechtsmittelklager durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Der Beschwerdewert in vermogensrechtlichen Streitigkeiten mu? erreicht sein (bei Berufungen mehr als 1200, - DM, bei Revisionen mehr als 40000, - DM). Die fur das einzelne Rechtsmittel vorgesehenen Fristen und Formen mussen eingehalten sein. Die angefochtene Entscheidung darfnur im Rahmen des Antrags geandert werden. Ein angefochtenes Urteil kann daher nicht zum Nachteil des Rechtsmittelfuhrers geandert werden. Berufung, Revision, Beschwerde Berufung Allgemein eroffnet ist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Ziel einer umfassenden Nachprufung des angefochtenen Urteils in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht. Uber die Berufung entscheidet das nachsthohere Gericht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet uber vom Amtsgericht entschiedene erstinstanzliche Streitigkeiten als Berufungsgericht das Landgericht, gegen die Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht; entsprechendes gilt fur die Strafsachen, soweit eine Berufung statthaft ist. Gegenuber einer uneingeschrankten Zulassung sind jedoch mit Rucksicht auf die Belastung der Gerichte im Laufe der Zeit teilweise Beschrankungen eingefuhrt worden sowohl hinsichtlich der Zulassigkeit neuen tatsachlichen Vortrages (Rechtzeitigkeit) als auch nur mit der Einreichung einer gewissen Hohe des Streitwertes - hier auch mit der Moglichkeit einer ausdrucklichen Berufszulassung. Die Berufung mu? innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift eingereicht werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begrunden. Der Rechtsstreit wird im Berufungsverfahren in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht neu verwandelt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel durfen allerdings nur unter Einschrankungen vorgetragen werden. Bei Unzulassigkeit wird die Berufung verworfen. Wenn sie nicht begrundet ist, erfolgt Zuruckweisung durch Urteil. Ist sie zulassig und begrundet, wird das erstinstanzliche Urteil abgeandert und durch eine neue Entscheidung ersetzt. Bei Verfahrensfehlern kommt eine Zuruckweisung in das erstinstanzliche Gericht in Betracht. Revision Im Rahmen der Revision werden Berufunesurteile der Oberlandesgerichte allein in rechtlicher Hinsicht gepruft. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof. Die Revision ist nur zulassig im Urteil des Oberlandesgerichts. Ohne besondere Zulassung ist sie zulassig, wenn in vermogensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 60 000, - DM ubersteigt oder wenn es sich um die Unzulassigkeit der Berufung handelt. Als Revisionsgrund kommt nur eine Rechtsverletzung in Betracht. Die Revision kann als unzulassig verworfen werden. Bei Unbegrundetheit entscheidet der Bundesgerichtshof selbst oder verweist die Sache an die Berufungsinstanz zuruck. Beschwerde Die Beschwerde ist immer dann statthaft, wenn sie ausdrucklich zugelassen ist. Sie ist femer statthaft gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zuruckgewiesen worden ist. Eine Beschwerdefrist gilt regelma?ig nicht. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde eingelegt werden wenn sie einen neuen selbstandigen Beschwerdegrund enthalt. Messerschmidt "Deutsche Rechtspraxis", Munchen 1991 Vokabeln 1. Rechtsmittel n -s, - (gegen, Akk) - средство обжалования ein Rechtsmittel einlegen - обжаловать 2. Berufung f - апелляция Berufungsschrift f - письменная апелляция; die Berufung einreichen - подать апелляцию; Berufungsgrund m - основание для апелляции 3. Revision f - пересмотр (дела) Revisionsantrag m - ходатайство о пересмотре (дела) Revisionsbegrundung f - обоснование жалобы, поданной в порядке пересмотра (дела) Revisionsgrund m - основание для пересмотра (дела) 4. Beschwerde f - жалоба 5. allerdings adv - конечно, разумеется, правда 6. Nachprufung f - проверка, перепроверка 7. gelten vi 1) действовать, иметь силу (geltendes Recht) 2) gelten (als, Nom; fur, Akk) - считаться кем-либо, каким-либо 3) gelten (fur, Akk) - относиться к кому-либо, чему-либо (das gilt nur fur Strafsachen) 4) gelten + Infinitiv - нужно (сделать что-либо) (Jetzt gilt es, die Berufung einzulegen) 8. allgemein adj. - общий, всеобщий; im allgemeinen adv - в общем 9. zulassen vt - допускать; zulassig adj - допустимый; Zulassung - допуск; Zulassigkeit f - допустимость 10. ............ |