Часть полного текста документа:Religion und Kirchen Religion und Denken gehoren zusammen, denn sie haben denselben Inhalt. Wie die Religion, so will auch das wahre Denken die Bestimmung des Menschen in seinem Verhaltnis zum gesamten Sein und dessen geheimnisvoller letzter Einheit begreifen. Albert Schweizer, 1875-1965 Theologe, Arzt und Philosoph "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiosen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestorte Religionsausubung wird gewahrleistet." Diese Bestimmung des Grundgesetzes (Artikel 4) empfindet jeder Burger der Bundesrepublik Deutschland als selbstverstandliches Grundrecht. 1.Die Verteilung der Konfessionen. Etwa 85% der Bevolkerung bekennen sich zu einer der beiden christlichen Konfessionen, und zwar ziemlich genau je die Halfte zur romisch-katholischen und zur evangelischen Konfession; eine kleine Minderheit gehort anderen christlichen Gemeinschaften an. Der evangelische Volksteil uberwiegt im Norden, der katholische im Suden der Bundesrepublik. Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bayern sind mehrheitlich katholisch, in Baden-Wurttemberg und Nordrhein-Westfalen sind beide Konfessionen etwa gleich stark, in den ubrigen Bundeslandern uberwiegen die Evangelischen. 2.Historischer Hintergrund. Die heutige Verteilung der christlichen Konfessionen stammt aus dem Zeitalter der Reformation, und dort liegen auch die Wurzeln des besonderen deutschen Verhaltnisses zwischen Staat und Kirche. Nach jahrzehntelangen Kampfen wurde im Augsburger Religionsfrieden (1555) der Grundsatz "cuius regio, eius religio" (wessen Gebiet, dessen Religion) festgelegt: Der Landesherr erhielt das Recht, die Konfession seiner Untertanen zu bestimmen. Der Westfalische Friede (1648) schrankte dieses Recht ein; fortan durften die Untertanen bei ihrem alten Glauben bleiben, wenn der Landesherr die Konfession wechselte, wie z.B. der Kurfurst von Sachsen 1697. Die enge Bindung zwischen Staat und Kirche - die u. a. darin zum Ausdruck kam, da? die evangelischen Fursten zugleich die obersten Bischofe ihrer Lander waren - wurde dadurch jedoch nicht aufgehoben. Sie begann sich erst im 19. Jahrhundert zu lockern. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 vollzog die Trennung von Staat und Kirche, ohne jedoch die historischen Bindungen restlos zu beseitigen. Die damit geschaffene Rechtslage besteht im wesentlichen noch heute, denn das Grundgesetz hat die betreffenden Bestimmungen der Weimarer Verfassung im Wortlaut ubernommen. 3.Kirche und Staat. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatskirche. Der Staat steht den Religionen und Weltanschauungen neutral gegenuber. Die Kirchen sind jedoch keine privaten Vereinigungen, sondern offentlich-rechtliche Korperschaften besonderer Art, die in einem partnerschaftlichen Verhaltnis zum Staat stehen. Das Verhaltnis der Kirchen zum Staat ist au?er durch die Verfassung durch Konkordate und Vertrage geregelt. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen gegenuber Bundesregierung und Parlament unterhalten sie Bevollmachtigte in Bonn. Die Vermogensrechte der Kirchen sind garantiert. Sie haben Anspruch auf finanzielle Leistungen des Staates; dieser zahlt z. B. Zuschusse zur Besoldung der Geistlichen und ubernimmt ganz oder teilweise die Kosten fur bestimmte kirchliche Einrichtungen, z.B. Kindergarten, Krankenhauser und Schulen. Die Kirchen haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben, die in der Regel von staatlichen Behorden gegen Erstattung der Erhebungskosten eingezogen werden. Der Austritt aus einer Kirche erfolgt durch Erklarung vor einer staatlichen Behorde. Der geistliche Nachwuchs erhalt seine Ausbildung gro?tenteils an den staatlichen Universitaten; die Kirchen haben einen verbrieften Einflu? auf die Besetzung der theologischen Lehrstuhle. Diese weitgehenden Rechte der Religionsgemeinschaften und die nach wie vor engen Bindungen an den Staat sind nicht unumstritten. Trotz gelegentlicher Kritik bedeutet jedoch schon allein die Tatigkeit der Kirchen bei der Unterhaltung von Krankenhausern, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Beratung und Betreuung, Schulen und Ausbildungsstatten ein kaum ersetzbares karitatives und soziales Engagement, das aus dem offentlichen Leben nicht mehr wegzudenken ist. 4.Die evangelische Kirche. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist ein Bund von 17 weitgehend selbstandigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen. Die Grenzen der Kirchengebiete uberschneiden sich zum Teil mit denen der Bundeslander. Oberstes Gesetzgebungsorgan ist die Synode, oberstes Leitungsorgan der Rat der EKD. Am Sitz der Bundesregierung ist die EKD durch einen Bevollmachtigten vertreten. Von den 17 Landeskirchen sind 7 lutherisch: Bayern, Braunschweig, Hannover, die Nordeibische Kirche, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Wurttemberg; 2 reformiert: Lippe, Nordwestdeutschland; 8 uniert: Baden, Berlin (West), Bremen, Hessen und Nassau, Kurhessen-Waldeck, Pfalz, Rheinland, Westfalen. Als "reformiert" bezeichnet man eine Kirche, die auf das Bekenntnis Calvins zuruckgeht, als "uniert" eine Kirche, die auf einem Zusammenschlu? von Reformierten und Lutheranern beruht. Die lutherischen Landeskirchen mit Ausnahme von Oldenburg und Wurttemberg sind in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zusammengefa?t. Zur Evangelischen Kirche der Union (EKU) gehoren die unierten Kirchen in Berlin (West), Rheinland und Westfalen. Die "Arnoldshainer Konferenz" ist eine Arbeitsgemeinschaft der unierten Landeskirchen, der beiden reformierten Landeskirchen und der lutherischen Kirche in Oldenburg. Die EKD pflegt enge Kontakte mit dem Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR. Im Bewu?tsein ihrer gemeinsamen Verantwortung richten beide Kirchen in Lebensfragen gemeinsame Worte an die Offentlichkeit in beiden deutschen Staaten. Die evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik gehoren dem Okumenischen Rat der Kirchen (Weltkirchenrat) an. Mit der romisch-katholischen Kirche besteht eine enge Zusammenarbeit. ............ |