Часть полного текста документа:Staatsorgane des Bundes Bundestag Der Bundestag, das Parlament, ist das zentrale Reprasentationsorgan der BRD. Er bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind. Der Bundestag ist nicht nur Gesetzgebungsorgan. Er hat auch weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Bundesorganen, er ubt die parlamentarische Kontrolle uber die Regierung aus, er beschlie?t uber den Bundeshaushalt, und ihm obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag das Recht, Gesetzentwurfe aus seiner Mitte einzubringen (Initiativrecht). Dieses Recht haben unabhangig von ihm auch die Bundesregierung und der Bundesrat. Der Bundestag hat ferner uber alle bei ihm eingebrachten Gesetzentwurfe Beschlu? zu fassen. Von den Fallen der Art. 81 und 15e GG abgesehen, mussen alle Gesetzentwurfe, um geltendes Recht zu werden, vom Bundestag angenommen sein (Art. 77 Abs. I GG). Der Bundestag wirkt femer bei der Bestellung der hochsten Rechtssperchungsorgane des Bundes mit. So werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Halfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewahlt. Uber die Berufimg der Richter der Obersten Gerichtshofe des Bundes entscheidet der fur das jeweilige Sachgebiet zustandige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschu?, der zur Halfte mit vom Bundestag gewahlten Mitgliedem besetzt ist. Zu den bedeutsamsten Tatigkeiten des Bundestages gehort die Feststellung des Haushaltsplanes (Art. 110 GG), zumal sie dem Bundestag bei der Beratung und Beschlu?fassung einzelner Positionen des Haushalts die Moglichkeit einer weitgehender Einflu?nahme auf die Bundesverwaltung, nicht zuletzt auf das Wehrwesen des Bundes (Art 87a GG) gibt. Bildung und Auflosung des Bundestages Der Bundestag wird aufvier Jahre gewahlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages oder mit seiner Auflosung. Die Auflosung kann nur der Bundesprasident, und zwar nur in zwei besonders geregelten Fallen vornehmen (Art. 63, Art. 68 GG). Sie ist uberdies wahrend der Dauer des Verteidigungsfalles ausgeschlossen (Art. 115 GG). Das Auflosungsrecht des Prasidenten ist auf Falle beschrankt, in denen bei der Kanzlerwahl keine hinreichende parlamentarische Mehrheit filr einen Kandidaten zustandekommt oder in denen das Parlament einem Kanzler das erbdene Vertrauen nicht ausspricht. hn zweiten Fall kann der Bundestag der Auflosung zuvorkommen, indem er einen neuen Bundeskanzler wahlt. Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder mit der Auflosung findet der Bundestag rechtlich ein Ende. Der Bundestag wahlt seine Organe (Prasidenten, Vizeprasidenten, Schriftfuhrer) und bildet seine Ausschusse. Traditionsgema? wird der Bundestagsprasident aus der Mitte der starksten Bundestagsfraktion gewahlt. Nicht vorgesehen ist das Recht, gegen den Prasidenten ein Mi?trauensvotum auszusprechen. Wohl aber ist eine Ab - und Neuwahl des Prasidenten und der sonstigen Organe aufgrund des Selbstorganisationsrechts zulassig. Der Bundestag hat femer das Recht, sich fur seine Legislaturperiode eine selbst formulierte Geschaftsordnung zu geben (Art. 40 GG). Vokabeln: 1. Bundestag m - бундестаг (das Parlament der BRD); den Bundestag wahlen - избрать, auflosen - распустить der Bundestag tagt - заседает 2. Organ n -s, -e - орган; gesetzgebendes - законодательный; vollziehendes, ausfurendes - исполнительный; hochstes - высший; leitendes - руководящий; ortliches Organ - местный орган 3. Bundestagsprasident m -en, -en - председатель бундестага 4. Altestenrat m -es - совет старейшин; 5. Vorstand m -es, Vorstande - правление 6. Ausschu? m -sses, Ausschusse - комитет, комиссия einen Ausschu? bestellen - создать, назначить комитет Untersuchungsausschu? - комитет по paccледованию Vermittlungsausschu?- согласительная комиссия Haushaltsausschu? - бюджетная комиссия (Haushalt m - бюджет) 7. Sitzung f -, -en - заседание zu einer Sitzung zusammentreten - собраться на заседание 8. Tagung f -en, -en - сессия; ordentliche Tagung - очередная; au?erordentliche Tagung - внеочередная, чрезвычайная сессия; die Tagung eroffnen - открыть сессию; schlie?en - закрыть, ansetzen - назначить / на какой-л. срок 9. Beschlu? m -ses, Beschlusse - (uber, Akk) - решение; постановление einen Beschlu? fassen - принять решение 10.Entscheidung f -, -en - (uber, Akk) - решение eine Entscheidung treffen (uber, Akk) - принять решение / сделать выбор 11. Vertrauen n - доверие; Vertrauensantrag m - вотум доверия Syn. Vertrauensvotum n ; Vertrauensantrag aussprechen - выразить доверие Ant Mi?trauensvotum 12. ............ |