Часть полного текста документа:Bundesgesetze Nach dem fur die Bundesrepublik Deutschland geltenden (Bonner) Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (GG), in Kraft getreten am 24. Mai 1949, werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen (Art. 77 GG). Der Bundesrat ist an der Gesetzgebung in bestimmter Weise beteiligt. Zu unterscheiden sind vom Bundestag beschlossene Gesetze, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfen (Regelfall), gegen die er aber das Recht hat, Einspruch einzulegen (Art. 77 Abs. 3 GG), und Gesetze, die der Zustimmung'des Bundesrates bedurfen (sog. Zustimmungsgesetze). Im einzelnen sieht das Grundgesetz folgende Regelung vor: Binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses kann der Bundesrat verlangen, da? ein aus Mitgliedem des Bundestages und des Bundesrates fur die gemeinsame Beratung von Vorlagengebildeter Ausschu? einberufen wird (sog. Vermittlungsausschu?). Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so konnen auch der Bundesrat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlagt der Ausschu? eine Anderung des Gesetzbeschlusses vor, so hat der Bundestag emeut Beschlu? zu fassen. Ist dieses Verfahren beendet, so kann der Bundersrat, soweit zu einem Gesetz seine Zustimmung nicht erforderlich ist, binnen einer anderen Woche Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Uber den Einspruch stimmt der Bundestag ab. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch den Beschlu? der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zuruckgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zuruckweisung durch den Bundestag ebenfalls einer Mehrheit von zwei Drittein, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 77 GG). Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt demnach zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag auf Einbringung des Vermittlungsausschusses nicht stellt, in der vorgesehenen Zeit keinen Einspruch einlegt Oder ihn zurucknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestag uberstimmt wird. Die nach den Vorschriften des Grundgesetzes verfassungsma?ig zustandegekommenen Gesetze werden vom Bundesprasidenten nach Gegenzeichnung durch den Kanzler und den zustandigen Minister ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkundet. Die Gesetze treten, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkundung in Kraft. Enneccerus-Nipperday "Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts " Vokabefn 1. Gesetz n -es, -e - закон ein Gesetz einbringen - внести; beraten - обсудить; billigen - одобрить; annehmen (in erster Lesung, in zweiter Lesung) - принять (в первом, во втором чтении); beschlie?en, verabschieden - принять (утвердить); einhalten - соблюдать; verkunden (im Gesetzblatt) - обнародовать andern - изменить; vom Gesetz abweichen - отступать от закона, не совпадать с законом; das Gesetz gilt, ist in Kraft - действует; bleibt in Kraft - остаётся в силе; tritt in Kraft - вступает в силу; tritt au?er Kraft - теряет силу ; kraft Gesetzes - в силу закона, laut dem Gesetz, nach dem Gesetz -согласно закону 2. Gesetzgebung f - законодательство gesetzgebende Gewalt (Legislative) - законодательная власть vgl. vollziehende Gewalt (Exekutive) - исполнительная власть richterliche Gewalt (judikative) - судебная власть 3. Verfahren n -s, - способ, метод; процедура Gesetzgebungsverfahren n - законодательная процедура 4. Gesetzentwurf m -s, -entwurfe - законопроект vgl. Gesetzvorlage f - законопроект представленный на рассмотрение einen Gesetzvorlage einbringen - внести; beraten - обсудить; zuruckweisen - отклонить, begrunden - обосновать; an den zustandigen Ausschu? uberweisen - передать в соответствующий комитет 5. vornehmen vt - производить, осуществлять (Anderungen) 6. Vermittlungsausschu? m - согласительная комиссия den Vermittlungsausschu? einberufen - созвать, anrufen - обратиться в комиссию 7. Antrag m (an, Akk) - предложение; заявление; ходатайство; требование einen Antrag ablehnen - отклонить, stellen, einbringen - внести auf Antrag - по предложению, требованию dem Antrag stattgeben - удовлетворить, uber einen Antrag abstimmen - голосовать 8.Bestimmung f -,-en - положение, предписание (des Gesetzes) eine Bestimmung verletzen - нарушить положение (закона) 9. ............ |